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Reiserecht Divers

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Reiserecht - Übersicht - Alles übersichtlich aufgelistet

1.

Reiserecht rund um das Hotelzimmer bzw. Appartement
Reiserecht zum Thema Flugreise
Mit dem Auto auf Reisen - die Rechtslage
Reiserecht allgemein zu Reisemängel
Reiserecht divers


Käufe im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit (Reiserecht Divers)

Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.1999 (Az. 21 U 48/99) muß ein Verbraucher, der während seines Urlaubs in der Türkei bei einer Stadtrundfahrt drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfüllen und den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der Verbraucher wollte unter Berufung auf das deutsche Haustürwiderrufsgesetz vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht entschied jedoch gegen das Ansinnen: Ein Verbraucher kann nicht erwarten, dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland folgt. Für Kaufverträge, die in einem Geschäft im Ausland geschlossen werden, gilt nach diesem Urteil grundsätzlich das Recht des Urlaubslandes.

Auf deutsche Gesetze können sich in Deutschland lebende Verbraucher bei Auslandskäufen nur dann berufen, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird oder wenn die Reise ins Ausland vom Verkäufer veranstaltet wurde, um die Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen. Bei solchen sogenannten "grenzüberschreitenden Kaffeefahrten" können sich Verbraucher auf deutsches Recht berufen, insbesondere auf das Haustürwiderrufsgesetz, das dem Käufer ein Rücktrittsrecht innerhalb von sieben Tagen einräumt, da der Vertrag in dieser Zeit nur schwebend wirksam ist.(Verbraucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)

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Reiserücktrittsversicherung bei chronisch Kranken: (Reiserecht Divers)
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet nur Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder einer unerwarteten Verschlechterung abgesagt werden muß. Die Stornokosten müssen nicht erstattet werden, wenn die Reise während der Dauer einer bereits bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach schwankenden weiteren Krankheitsverlauf auf ärztliche Rat zur Fortführung der Therapie abgesagt wurde. (AG München, Urteil vom 31.09.1999, NVersZ 1999, 427).

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Diebstahl im Schlafwagen: (Reiserecht Divers)
Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige) Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss sich bei der Deutschen Bahn schadlos halten. Dies stellt das Landgericht Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99) klar. Für die Beförderung des Gepäcks, so die Urteilsbegründung, hafte ausschließlich die Deutsche Bahn. Das Lösen einer Bettkarte stelle nur eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen Beförderungsvertrag dar. In dem Fall war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt eine Tasche mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen worden. (WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000)

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Beschweren - aber richtig (Reiserecht Divers)
I.) Was ist ein Mangel:
Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung oder Schadenersatzpflicht. Angst z.B. ist in den meisten Fällen kein Rücktrittsgrund. Außerdem steht dem Reiseveranstalter gesetzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes: bei jedem Mangel ist es notwendig, dass am Ort etwas geschieht. Sie müssen daher ihre Beschwerde vortragen und zur Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Richten Sie die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung, falls nicht vorhanden oder willig an den Reiseveranstalter zu Hause, nicht jedoch an das Hotel, den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft (sofern nicht Veranstalter). Eine Rüge bei diesen vermag eventuell Abhilfe zu verschaffen (und damit den Fall zu erledigen), aber ist für einen eventuellen Schadensersatz nicht ausreichend. Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist dürfen Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) für Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools das öffentliche Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter in Rechnung stellen).

II.) Mängel schriftlich mitgeteilen (entweder eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung). Und wenn es später zum Prozeß kommt, sollten Sie Ihre Angaben belegen können. Was dient als Beweis: Zeugen (Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen), Fotos vom Tatbestand.

III.) Beschwerde-Zeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem Reiseende. Dabei gilt der ursprünglich vorgesehene Endtermin, also auch wenn Sie später als geplant zurückkehren. Für Ihre Beschwerde gilt das früher Gesagte: konkrete Mängelliste und Forderung von Preisminderung oder Schadenersatz ohne Nennung eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter Ihnen absagt ode nicht angemessen reagiert, können Sie klagen. Wenn Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb von 6 Monaten geschehen. Sie haben die Möglichkeit des Mahnbescheides oder der direkten Klage.

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Im Reservierungssystem haftet Veranstalter für Fehler, nicht Reisebüro (Reiserecht Divers)
Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines Tickets nicht für falsche Angaben des Veranstalters (hier Fluggesellschaft), die dieser in das Reservierungssystem START eingegeben hat. Das Reservierungssystem START ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reisebüros, das sich dieses Systems zur Durchführung seiner Vermittlungstätigkeit bedient (AG Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).

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Pauschale Stornogebühren in AGB unzulässig (Reiserecht Divers)
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche Arten von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat sich grundsätzlich an den Aufwand anzulehnen, der dem Veranstalter durch den Reiserücktritt entsteht. Außerdem ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises bei einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch. Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts pauschale Entschädigungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises vor, zu Unrecht. . Pauschalierte Stornogebühren sind zwar grundsätzlich zulässig, das Gesetz schreibe aber eine Differenzierung nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung würden z. B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise zurücktreten, bei der die Reiseleistung in den meisten Fällen noch anderweitig verwendet werden könne. Trete der Kunde bereits mehrere Monate vor Reiseantritt zurück, sei der Schaden des Reiseveranstalters in der Regel deutlich niedriger. (LG Hamburg, Az: 324 O 76/98).

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Erstattung von nicht genutzten Leistungen bei Reiseabbruch durch die Reiserücktrittsversicherung (Reiserecht Divers)
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat und den begonnen Urlaub unerwartet abbrechen muss (beispielsweise wegen Krankheit), besitzt keine Ansprüche auf Erstattung von nicht genutzten Leistungen, z.B. gebuchte Ausflüge oder nicht genutzte Hotelleistungen u.a.(Oberlandesgericht Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung abgeschlossen werden. Diese Versicherung erstattet auch die nicht in Anspruch genommen Reiseleistungen und zahlt für etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt), die durch den Reiseabbruch verursacht werden.(WZ, reise-magazin S.18; 17.02.2001)

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Bei Konkurs eines Reiseveranstalter müssen gezahlte Leistungen voll erstattet werden (Reiserecht Divers)
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen, die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter schützen, das Konkursrisiko voll abdecken. Im konkreten Fall erklärten die Richter vom BGH, die Einschränkungen in den Versicherungsleistungen der Aachener-Münchener-Gruppe als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung an, in der die Rückzahlung des Reisepreises auf 500 DM beschränkt wurde, falls der Konkurs vor Reiseantritt eintrat. Zudem blieben die Versicherungsleistungen vollkommen ausgeschlossen, falls eine Anzahlung mehr als vier Wochen vor Reiseantritt geleistet wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie alle Reiseveranstalter ihre Kunden vor Einbußen eines Konkurses des Unternehmens schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt die Rechte der Reisenden, 03.05.01)

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Sprachkurse im Ausland als Bildungskosten von der Steuer absetzen (Reiserecht Divers)
Aus beruflichen Gründen, d.h wenn man sich öfters im Ausland aufhält, können Intensiv-Sprachkurse in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied das niedersächsische Finanzgericht. Dieses Urteil muss noch vom Bundesgerichthof höchstrichterlich bestätigt werden. (Das anhängende Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen VJR 168/00.)
Bis dahin kann man sich im Falle eines ablehnenden Steuerbescheids des jeweiligen Finanzamtes, auf das Urteil des nierdersächsischen Finanzgericht berufen. So sollten auch Teilnehmer-Bestätigung und evtl. Teilnehmerliste einer Weiterbildungsmaßnahme aufbewahrt werden. (wz, Dienstags-Magazin, S.16; 12.06.01)

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Datum: 23.01.2004

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