Käufe im Ausland - das deutsche Recht reist nicht mit
(Reiserecht Divers)
Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.10.1999
(Az. 21 U 48/99) muß ein Verbraucher, der während
seines Urlaubs in der Türkei bei einer Stadtrundfahrt
drei Teppiche gekauft hatte, den Vertrag erfüllen und
den Kaufpreis von mehr als 13.000 DM bezahlen. Der Verbraucher
wollte unter Berufung auf das deutsche Haustürwiderrufsgesetz
vom Vertrag zurücktreten. Das Gericht entschied jedoch
gegen das Ansinnen: Ein Verbraucher kann nicht erwarten,
dass ihm sein Heimatrecht ins Ausland folgt. Für Kaufverträge,
die in einem Geschäft im Ausland geschlossen werden,
gilt nach diesem Urteil grundsätzlich das Recht des
Urlaubslandes.
Auf deutsche Gesetze können sich in Deutschland lebende
Verbraucher bei Auslandskäufen nur dann berufen, wenn
dies im Kaufvertrag ausdrücklich und schriftlich vereinbart
wird oder wenn die Reise ins Ausland vom Verkäufer
veranstaltet wurde, um die Verbraucher zum Vertragsabschluß
zu veranlassen. Bei solchen sogenannten "grenzüberschreitenden
Kaffeefahrten" können sich Verbraucher auf deutsches
Recht berufen, insbesondere auf das Haustürwiderrufsgesetz,
das dem Käufer ein Rücktrittsrecht innerhalb von
sieben Tagen einräumt, da der Vertrag in dieser Zeit
nur schwebend wirksam ist.(Verbraucher-Zentrale, www.verbraucherzentrale.de)

Reiserücktrittsversicherung bei chronisch
Kranken: (Reiserecht Divers)
Die Reiserücktrittskostenversicherung bietet nur
Versicherungsschutz, wenn die versicherte Reise wegen unerwarteter
schwerer Erkrankung oder einer unerwarteten Verschlechterung
abgesagt werden muß. Die Stornokosten müssen nicht
erstattet werden, wenn die Reise während der Dauer einer
bereits bestehenden Krankheit gebucht worden war und nach
schwankenden weiteren Krankheitsverlauf auf ärztliche
Rat zur Fortführung der Therapie abgesagt wurde. (AG
München, Urteil vom 31.09.1999, NVersZ 1999, 427).

Diebstahl im Schlafwagen: (Reiserecht Divers)
Wer im Schlafwagen bestohlen, kann nicht die (selbstständige)
Schlafwagengesellschaft haftbar machen, sondern muss sich
bei der Deutschen Bahn schadlos halten. Dies stellt das Landgericht
Frankfurt (AZ 2-23 O 414/99) klar. Für die Beförderung
des Gepäcks, so die Urteilsbegründung, hafte ausschließlich
die Deutsche Bahn. Das Lösen einer Bettkarte stelle nur
eine Nebenvereinbarung zum eigentlichen Beförderungsvertrag
dar. In dem Fall war einer Reisenden auf der Strecke Freiburg-Sylt
eine Tasche mit Schmuck im Wert von 15 000 Mark gestohlen
worden. (WZ: Reise-Magazin, S.16; 13.05.2000)

Beschweren - aber richtig (Reiserecht Divers)
I.) Was ist ein Mangel:
Nicht jeder Mangel führt zum Reiseabbruch, zu einer Reiseminderung
oder Schadenersatzpflicht. Angst z.B. ist in den meisten Fällen
kein Rücktrittsgrund. Außerdem steht dem Reiseveranstalter
gesetzlich ein Nachbesserungsrecht zu. Deshalb als erstes:
bei jedem Mangel ist es notwendig, dass am Ort etwas geschieht.
Sie müssen daher ihre Beschwerde vortragen und zur Abhilfe
innerhalb einer angemessenen Frist auffordern. Richten Sie
die Abmahnung an die Vorort-Reiseleitung, falls nicht vorhanden
oder willig an den Reiseveranstalter zu Hause, nicht jedoch
an das Hotel, den Mietwagenverleiher oder die Fluggesellschaft
(sofern nicht Veranstalter). Eine Rüge bei diesen vermag
eventuell Abhilfe zu verschaffen (und damit den Fall zu erledigen),
aber ist für einen eventuellen Schadensersatz nicht ausreichend.
Auch nach nutzlosem Ablauf der Nachbesserungsfrist dürfen
Sie erst (eventuell auf Kosten des Veranstalters) für
Abhilfe sorgen (etwa statt des versprochenen Swimmingpools
das öffentliche Freibad aufsuchen - und dem Veranstalter
in Rechnung stellen).
II.) Mängel schriftlich mitgeteilen
(entweder eingeschrieben, unter Zeugen oder gegen Empfangsquittung).
Und wenn es später zum Prozeß kommt, sollten Sie
Ihre Angaben belegen können. Was dient als Beweis: Zeugen
(Adressen notieren), Belege (z.B. Taxifahrt, weil Bus ausgefallen),
Fotos vom Tatbestand.
III.) Beschwerde-Zeit
Sie haben 1 Monat Zeit für Beschwerden nach dem Reiseende.
Dabei gilt der ursprünglich vorgesehene Endtermin, also
auch wenn Sie später als geplant zurückkehren. Für
Ihre Beschwerde gilt das früher Gesagte: konkrete Mängelliste
und Forderung von Preisminderung oder Schadenersatz ohne Nennung
eines festen Betrages. Erst wenn der Reiseveranstalter Ihnen
absagt ode nicht angemessen reagiert, können Sie klagen.
Wenn Sie Erfolg haben wollen, muss dies innerhalb von 6 Monaten
geschehen. Sie haben die Möglichkeit des Mahnbescheides
oder der direkten Klage.

Im Reservierungssystem haftet Veranstalter
für Fehler, nicht Reisebüro (Reiserecht Divers)
Ein Reisebüro haftet bei der Vermittlung eines Tickets
nicht für falsche Angaben des Veranstalters (hier Fluggesellschaft),
die dieser in das Reservierungssystem START eingegeben hat.
Das Reservierungssystem START ist nicht Erfüllungsgehilfe
des Reisebüros, das sich dieses Systems zur Durchführung
seiner Vermittlungstätigkeit bedient (AG
Ludwigsburg, Urteil vom 29.3.1999 - 5 C 2541/98).

Pauschale Stornogebühren in AGB unzulässig
(Reiserecht Divers)
Eine Stornogebühren-Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) ist bei einem Veranstalter unzulässig, der unterschiedliche
Arten von Reisen anbietet. Denn die Stornogebühr hat
sich grundsätzlich an den Aufwand anzulehnen, der dem
Veranstalter durch den Reiserücktritt entsteht. Außerdem
ist eine Stornopauschale von 25 Prozent des Reisepreises bei
einem Rücktritt bis vier Wochen vor der Abreise zu hoch.
Die Vertragsbedingungen einer Firma in Hamburg sahen je nach
dem Zeitpunkt des Rücktritts pauschale Entschädigungen
zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises vor, zu Unrecht.
. Pauschalierte Stornogebühren sind zwar grundsätzlich
zulässig, das Gesetz schreibe aber eine Differenzierung
nach der Reiseart vor. Ohne Differenzierung würden z.
B. Kunden benachteiligt, die von einer Reise zurücktreten,
bei der die Reiseleistung in den meisten Fällen noch
anderweitig verwendet werden könne. Trete der Kunde bereits
mehrere Monate vor Reiseantritt zurück, sei der Schaden
des Reiseveranstalters in der Regel deutlich niedriger. (LG
Hamburg, Az: 324 O 76/98).

Erstattung von nicht genutzten Leistungen
bei Reiseabbruch durch die Reiserücktrittsversicherung
(Reiserecht Divers)
Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat
und den begonnen Urlaub unerwartet abbrechen muss (beispielsweise
wegen Krankheit), besitzt keine Ansprüche auf Erstattung
von nicht genutzten Leistungen, z.B. gebuchte Ausflüge
oder nicht genutzte Hotelleistungen u.a.(Oberlandesgericht
Saarbrücken, 5 U 855/98-76)
Dafür muss eine zusätzliche Reiseabbruch-Versicherung
abgeschlossen werden. Diese Versicherung erstattet auch die
nicht in Anspruch genommen Reiseleistungen und zahlt für
etwaige Mehrkosten (z.B Linienflug statt Charterflug, Krankenhausaufenthalt),
die durch den Reiseabbruch verursacht werden.(WZ,
reise-magazin S.18; 17.02.2001)

Bei
Konkurs eines Reiseveranstalter müssen gezahlte Leistungen
voll erstattet werden (Reiserecht Divers)
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs müssen Versicherungen,
die vor dem Konkursrisiko des Reiseveranstalter schützen,
das Konkursrisiko voll abdecken. Im konkreten Fall erklärten
die Richter vom BGH, die Einschränkungen in den Versicherungsleistungen
der Aachener-Münchener-Gruppe als unrechtens.
Die Aachener Münchener bot eine Versicherung an, in der
die Rückzahlung des Reisepreises auf 500 DM beschränkt
wurde, falls der Konkurs vor Reiseantritt eintrat. Zudem blieben
die Versicherungsleistungen vollkommen ausgeschlossen, falls
eine Anzahlung mehr als vier Wochen vor Reiseantritt geleistet
wurden.
Übrigens müssen nach einer EU-Richtlinie alle Reiseveranstalter
ihre Kunden vor Einbußen eines Konkurses des Unternehmens
schützen.
(rp-Online, Bundesgerichthof stärkt die
Rechte der Reisenden, 03.05.01)

Sprachkurse
im Ausland als Bildungskosten von der Steuer absetzen (Reiserecht
Divers)
Aus beruflichen Gründen, d.h wenn man sich öfters
im Ausland aufhält, können Intensiv-Sprachkurse
in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied
das niedersächsische Finanzgericht. Dieses Urteil muss
noch vom Bundesgerichthof höchstrichterlich bestätigt
werden. (Das anhängende Verfahren läuft unter dem
Aktenzeichen VJR 168/00.)
Bis dahin kann man sich im Falle eines ablehnenden Steuerbescheids
des jeweiligen Finanzamtes, auf das Urteil des nierdersächsischen
Finanzgericht berufen. So sollten auch Teilnehmer-Bestätigung
und evtl. Teilnehmerliste einer Weiterbildungsmaßnahme
aufbewahrt werden. (wz, Dienstags-Magazin,
S.16; 12.06.01)
Die Reiseinformationen von sellpage.de
können Sie per
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