Im Falle einer "Reise-Thrombose" nach einem Langstreckenflug
steht kein Schmerzensgeld zu (Reiserecht - Flug)
Das
Landgericht Frankfurt wies die Klage auf Schmerzensgeld
eines Flugastes gegen die Lufthansa ab, der die Fluggesellschaft
verklagt hatte, weil sich bei ihm nach zwei Langstreckenflüge
die sogenannte Reise-Thrombose (Blutgerinsel) in den Beinen
gebildet hatte.
(Quelle: WZ,
Aus aller Welt; "Thrombose: Kein Schmerzensgeld";
S.5; 31.11.01)
Entschädigung
bei Flug-Überbuchung
(Reiserecht
- Flug)
Flugreisenden, die wegen Überbuchung des Flugzeuges
kurzfristig an der gebuchten Flugreise nicht teilnehmen
können, stehen Schadensersatzansprüche gegen den
Reiseveranstalter zu. Die Europäische Kommission erhöhte
die Entschädigungsleistungen bei verpaßten Flügen
von bis zu 3500 Entfernungskilometern auf ca. 365 DM und
bei über 3500 km auf ca. 730 DM. (RdW Heft 10/1998,
Seite V) (Quelle: Rechtsanwälte Benckelberg & Kollegen,
http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/ur27p98003.htm)

Flugreise
mit veralteter Maschine: (Reiserecht
- Flug)
Ein Veranstalter, der damit Werbung macht eine Flugreise
nur von Gesellschaften mit einer jungen und modernen Flug-Flotte
durchzuführen, hat dafür einzustehen, daß
der Flug auch mit einem Flugzeug neueren Baujahres durchgeführt
wird.
Wird beispielsweise der Abflug einer dreitägigen Istanbul-Reise
um einen halben Tag verzögert und dann mit einer 24
Jahre alten Boeing statt des zugesicherten modernen Airbusses
durchgeführt, ist der Reisende berechtigt, den Reisevertrag
zu kündigen.
(Urteil des AG Bielefeld vom 13.03.1998 41 C 888/97 NJW-RR
1998, 924)

Angst
kein Grund um Rücktritt (Reiserecht
- Flug)
Eine gestartete Maschine mußte bereits nach kurzer
Zeit wieder zum Flughafen zurückkehren, weil sie nicht
auf die erforderliche Flughöhe gekommen war. Die Reisenden
lehnten es ab, die Maschine nach der erfolgten Reparatur
wieder zu betreten - zu Unrecht. Reisende müssen es
hinnehmen, wenn ein Flugzeug wegen eines technischen Defektes
zwischenlandet, um repariert zu werden. Die Reise ist nicht
in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt gewesen (AG Düsseldorf,
Az: 32 C 12495/97).(Quelle: http://www.reise.de)

Busfahrt
statt Flug kein Reisemangel (Reiserecht
- Flug)
Bei einem kurzen Transfer müssen Reisende hinnehmen,
daß sie - entgegen der ursprünglichen Planung
- mit dem Bus statt mit dem Flugzeug befördert werden.
Im verhandelten Fall hatte ein Reiseveranstalter für
einen dreistündigen Transfer statt eines Jets einen
klimatisierten Reisebus eingesetzt. Dieser Wechsel des Verkehrsmittels
ist lediglich "eine unbeachtliche Abweichung vom zugesicherten
Reiseverlauf ", für die der Veranstalter weder Preisminderung
noch Schadenersatz zu leisten hat. (AG Bonn Az.: 18 C 140/96)
(Quelle: http://www.reise.de)
Flugticket
verloren - was nun? (Reiserecht
- Flug)
Nach einem Gerichtsurteil des Landgerichts Hannover (AZ:
8 S 315/96), darf wer sein Flugticket verloren oder vergessen
hat, in der Regel trotzdem seinen Flug antreten, vorausgesetzt
der Name steht in der Passagierliste der jeweiligen Fluggesellschaft.

Flugreise
mit einer ausländischen Fluggesellschaft, anstatt mit
der gebuchten inländischen (Reiserecht
- Flug)
Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der
Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann
der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Flugreise
entgegem der Absprache mit einer ausländischen Fluggesellschaft
durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine Tochtergesellschaft
der deutschen Airline handelt. (LG Köln, Urteil vom 30.11.1999,
NJW-RR 200, 786) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal vom 22.07.00)

Abflugzeiten
bei einem Charterflug (Reiserecht
- Flug)
Im Charterflugverkehr können kurzfristige Änderungen
hinsichtlich der Flugzeiten und der Flugroute vorgenommen,
etwa um die Flugzeuge besser auszulasten. Deshalb nennen die
Reiseveranstalter in ihren Katalogen nur die Tage des Hin-
und Rückflugs, nicht jedoch die Uhrzeiten. Auch wenn
die Flugscheine Abflugzeiten bzw. Ankunftzeiten enthalten,
sind diese im Gegensatz zu Linienflüge nicht verbindlich,
wenn sich der Reiseveranstalter in einem Begleitschreiben
ausdrücklich Änderungen vorbehält (LG Frankfurt
a.M, Urteil vom 11.11.1999, RRa 2000, 96) ( Saarbrücker-Zeitung,
reise-journal, S.25 vom 26.08.00)

Falsche
Informationen der Fluggesellschaft - der Reiseveranstalter
haftet (Reiserecht
- Flug)
Wenn der Kunde wegen einer falschen Information der Fluggesellschaft
den Abflug verpasst, muss der jeweilige Reiseveranstalter
dafür haften. Laut einem Urteil des Münchner Amtsgerichts
sei die Fluglinie lediglich "Erfüllungsgehilfe"
des Reiseunternehmens und somit muss dieser die Kosten der
Tickets für einen späteren Flug tragen.
Hintergrund
dieses Urteils ist die Klage eines Münchener Ehepaars,
die sich zwar eineinhalb Stunden vor dem Abflug in einer riesigen
Menschenmenge am Check-In-Schalter anstellten. Nach einer
Stunde Wartezeit bekamen sie die Auskunft, der Abflug würde
sich um 70 Minuten verzögern, tatsächlich startete
die Maschine aber pünktlich. Die beiden Pauschalreisenden
wurden nicht mehr abgefertigt und mussten 780 Mark für
einen späteren Flug bezahlen.
Laut Urteil des Amtsgericht München wäre die Fluggesellschaft
verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, daß
alle Fluggäste rechtzeitig abgefertigt wurden. Dafür
hafte aber letztlich der Reiseveranstalter, der für Fehler
der Transportleistung in gleicher Weise hafte wie für
Mängel der Unterbringung in Vertragshotels. (focus-online,
Traxxx Reisen-News, 29.10.00)

Änderung
der Rückflug-Reisestrecke (Reiserecht
- Flug)
Weil der Rückflug nicht wie gebucht von Antalya nach
Hamburg stattfinden sollte, sondern per Bus nach Dalaman,
dort mit dem Flugzeug nach Frankfurt a.M. und dann
mit dem Bus nach Hamburg, buchte ein Urlauber auf eigene Verantwortung
einen Flug von Antalya nach Frankfurt (ein Flug nach Hamburg
gabe es nicht), mietete sich dort ein PKW und fuhr umgehend
nach Hamburg.
Das Hamburger Amtsgericht musste in diesem Fall entscheiden,
ob der Urlauber die Kosten für den Flug und Mietwagen
(insgesamt 491,92 DM) vom Reiseveranstalter zurückverlangen
kann. Die Richter urteilten, daß hier ein erheblicher
Mangel vorlag, weil einerseits der Rückflug statt in
Hamburg in Frankfurt enden sollte und andererseits der Bustransfer
in keinem vernünftigen Verhältnis zur mutmaßlichen
Flugzeit stand. Solch ein erheblicher Mängel berechtigt
den Urlauber zur Kündigung des Reisevertrages und der
Reiseveranstalter muss die für den Urlauber anfallenden
Mehrkosten (Flug + Mietwagen) bezahlen.
Einer ausdrücklichen schriftlichen Kündigung beim
Reiseveranstalter hat es in diesem Fall auch nicht bedurft.
Der Urlauber habe mit der Nichtteilnahme am Bustransfer nach
Dalaman schlüssig seine Kündigung erklärt,
so das Amtsgericht Hamburg Altona (AZ: 318c C 36/00) (WZ-Reise-Magazin,
S.12, 18.11.2000)

Gericht
untersagt der Lufthansa "Miles & More"-Prämien
(Reiserecht
- Flug)
Das Kölner Landgericht hat der Deutschen Lufthansa verboten,
im Rahmen ihres Vielflieger-Programmes (Miles & More),
den Kunden bestimmte Prämien zu gewährleisten. Konkret
wurde der Lufthansa untersagt, Vielfliegern ein schnurloses
Telefon oder eine Titanuhr anzubieten bzw. ein BMW-Fahrer-Training
oder einen Leihwagen, für eine bestimmte Anzahl abgeflogener
Flugmeilen, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Gewährleistung
der Erlebnis- und Sachprämien im Rahmen des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb als "übertriebenes
Anlocken" verstießen. Gegen das Urteil sind Recchtsmittel
möglich. (Focus-Online, TraXXX-Reisen, 03.05.01)

Keinen
Anspruch auf einen Babykorb bei einer Flugreise (Reiserecht
- Flug)
Einem Ehepaar wurde die Information erteilt, daß in
Sitzreihe 9 eines Langstreckenfluges ein Babykorb installiert
sei, deshalb buchten sie für diese Sitzreihe 3 Plätze.
Tatsächlich befand sich der Babykorb aber in Sitzreihe
9 und ein kurzfristiges umbuchen war nicht mehr möglich.
So mussten die Eltern ihr Kind auf dem elfstündigen Flug
auf dem Schoß halten. Daraufhin reichte das Ehepaar
beim Amtsgericht München eine Schadensersatzklage ein.
Das Amtsgericht München sprach dem Ehepaar, aufgrund
der Fehlinformation lediglich eine Reisepreisminderung von
5 % zu. Zum größten Teil wurde allerdings der Schadensersatzklage
nicht stattgegeben, weil Kinder unter 2 Jahren kostenlos mitfliegen
dürfen, aber keinen Anspruch auf einen Sitzplatz hätten.
Das Urteil ist rechtskräftig und das Ehepaar musste drei
Viertel der Prozesskosten bezahlen. (rp-online, reisen, 16.05.01)

Änderung
des Abflugortes berechtigt zur Kündigung des Reisevertrages
(Reiserecht
- Flug)
Einer Familie mit dreiKindern wurde vor Beginn einer Reise
mitgeteilt, daß sich der Abflugort geändert habe,
der Ankunftsort auf der Rückreise allerdings der gleiche
bleibe.
Aus diesem Grund wurde der Reisevertrag mit dem Veranstalter
gekündigte, der Reisepreis zurückgefordert und Schadensersatzansprüche
gestellt.
Das Landgericht Kleve stimmte dieser Klage uneingeschränkt
zu. So sei der Reiseveranstalter nicht berechtigt gewesen,
den Reisevertrag einseitig auf diese Weise abzuändern.
Ferner sei es für die Familie unzumutbar an zwei verschiedenen
Flughäfen abzufliegen und anzukommen, weil dadurch der
Transfer mit dem PKW zum Flughafen sehr schwierig ist. Wegen
"nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" wurde dem Kläger
zusätzlich noch ein Schadensersatz von 1.500 DM zugesprochen
(www.wdr.de, Ratgeber-Recht, 01.07.01)

Die
Angaben zu Airlinekürzel und Flugnummer auf der Anzeigetafel
eines Flughafens müssen als Information reichen.
(Reiserecht
- Flug)
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1001/01-17)
kann ein Fluggast kein Schadensersatz verlangen, wenn er den
Flug verpasst, weil auf den Anzeigetafeln des Frankfurter
Flughafens nicht die Fluggesellschaft des betreffenden Fluges
dargestellt wird, sondern nur Flugnummer und Airlinekürzel.
In dem verhandelten Fall konnten zwei Urlauber das Airlinekürzel
IZ (IZ steht für die Fluggesellschaft Arkia), nicht zu
ihrem Abflugtermin- bzw Terminal zuordnen und verpassten deshalb
den Flug. (www.spiegel-online.de
, Reisen "Airlinekürzel und Flugnummer reichen"";
04.01.2002).

Schnarchende
Fluggäste sind kein Reisemangel (Reiserecht
- Flug)
Nach einem Urteil des Amtsgericht Frankfurt (Az.: 31 C 842/01-83),
worauf die Zeitschrift "ReiseRecht aktuell" hinweist,
sind schnarchende Fluggäste auf einem Langstreckenflug
nur eine Unannehmlichkeit und kein Reisemangel. Dabei spielt
es auch keine Rolle ob der Passagier in der Economy oder in
der Business-Class schnarcht. (spiegel-onlinel ,
Reiserecht."Mitreisende dürfen schnarchen",
10.04.2002)
Keine
Erstattung der Fahrtkosten bei einem verspäteten Charterflug
(Reiserecht
- Flug)
Reisende, die wegen eines vorverlegten Charterflug früher
am Heimatflughafen landen und dadurch der vereinbarte Abholtermin
von Bekannten nicht eingehalten werden kann, haben keinen
Anspruch darauf, die dadurch entstandenen Kosten (z.B. Kosten
für einen Mietwagen oder Telefonkosten) vom Reiseveranstalter
erstattet zu bekommen
Das Amtsgericht Hamburg wies in einem Urteil (AZ: 18A C 393/00)
darauf hin, dass gerade in der Hauptreisesaison mit Veränderungen
im Flugplan von Charterflügen gerechnet werden muss.
(Saarbrücker-Zeitung,
reise, "Treffpunkt Ankunftshalle", S.3 vom
29.07.02)
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