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Reiserecht Hotel

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Reiserecht rund um das Hotelzimmer bzw. Appartement
Reiserecht zum Thema Flugreise
Mit dem Auto auf Reisen - die Rechtslage
Reiserecht allgemein zu Reisemängel
Reiserecht divers


15 Prozent vom Preis zurück, wenn das Hotel noch eine Baustelle ist (Reiserecht - Hotel)

Die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht herausgegebene Fachzeitschrift "Reiserecht aktuell" berichtet in ihrer neusten Ausgabe, dass Hotelgäste die ein Hotel gebucht haben, in dem noch gebaut wird, eine Reisepreisminderung von 15 Prozent verlangen können. Das gelte auch, wenn die Arbeiten nicht unmittelbarer neben dem Hotelzimmer durchgeführt werden, dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (AZ.: 16 U 9/01).
Eine weitere "erheblichen Beeinträchtigung" für den Hotelgast ist beispielsweise eine nicht zuverlässig funktionierende Wasserversorgung, in solch einem Fall sind auch 15 Prozent Preisnachlass gerechtfertigt.
25 Prozent Preisminderung kann ein Urlauber verlangen, wenn die in den Katalogen oder Prospekten zugesagten Freizeiteinrichtungen nicht vorhanden sind. (WZ: reise-magazin" vom 11.05.02, S.13: "Hotel war noch eine Baustelle", 14.05.2002)

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Ein "strandnahes" Hotel darf höchstens 300 m vom Strand liegen (Reiserecht - Hotel)
Nach einem Urteil des Amtsgericht Bad Homburg (Az.: 2 C 1902/01-15), darf ein Reiseveranstalter ein Hotel das 300 m vom Strand liegt und zudem nur durch überqueren einer Straße zu erreichen ist, nicht als Hotel mit "Strandlage" bezeichnen.
Urlauber, die solch ein Hotel gebucht haben, können vor Ort darauf bestehen auf Kosten des Reiseveranstalters in ein anderes, mindestens gleichwertiges und strandnahes Hotels umzuziehen. (www.spiegel-online.de: "300 Meter Entfernung sind keine "Strandlage"", 22.03.2002)

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Mindestgröße eines Doppelzimmers (Reiserecht - Hotel)

  1. Ein Doppelzimmer, das nicht über eine Mindestgröße von 12 qm (ohne Badezimmer) verfügt, ist bei einer Belegung mit zwei Personen als mangelhaft anzusehen.
  2. Ein Reisemangel liegt auch dann vor, wenn ein Bett für zwei Personen nur 1,20 m breit ist.
  3. Der Umzug innerhalb eines Hotels ist als Urlaubstag in der Regel als zur Hälfte verloren anzusehen. Liegen die oben beschriebenen Mängel vor, so ist eine Minderung des Reisepreises möglich. (AZ: AG Bad Homburg, Urt. v. 16.9.1994; 2 C 4549/93 - 21/4) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

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Reisemangel bei schnarchenden Mitreisenden (Reiserecht - Hotel)
Kommt ein Reisender, der Einzelzimmer gebucht hat, in ein Doppel- bzw. Dreibettzimmer und wird dort durch lautes Schnarchen der Mitreisenden gestört, so stellt dies ein Reisemangel dar, der den Reisenden zu einer Minderung des Reisepreises berechtigt.
(AZ:AG Königstein i.T., Urt. v. 10.11.1995; 22 C 139/95;)

Diebstahl aus Hotelsafe (Reiserecht - Hotel)
Der Diebestahl von Wertgegenständen aus einem Hotelsafe kann nicht dem Reiseveranstalter angelastet und als Reisemangel angesehen werden. Der Reiseveranstalter haftet nicht wie ein Beherbergungswirt für eingebrachte Sachen nach § 701 BGB. Auch verborgenen Sicherheitsmängeln beim Hotelier muß er nicht nachspüren. Er würde der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht erst dann nicht genügen, wenn er Sicherheitsrisiken, die sich bei genauerem Hinsehen jedermann offenbaren, nicht fest- und abstellen würde. (OLG München, Urteil vom 26.04.1999, RRa 1999, 174) (Quelle: Rechtsanwalt Paul Degot,t , http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/wam4.htm)

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Urlaub in einem idyllischen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle (Reiserecht - Hotel)
Wer entgegen der Versprechungen des Reiseveranstalter in einem trostlosen Hotel mit Blick auf eine Tankstelle untergebracht wird, kann den Reisevertrag noch am Urlaubsort kündigen. Diese Kündigung bleibt auch dann wirksam, wenn der Urlauber trotzdem in dem Hotel bleibt, da sich der Veranstalter weigert, ihn nach Hause zu transportieren. Auf dieses Urteil des Landgericht Düsseldorf (AZ.: 22 S 516/98) macht die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht aufmerksam.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Ägypten-Reise mit angeblicher Unterbringung in einem idyllisch gelegen Hotel. Das dann tatsächlich vorgefundene Haus mit Blick auf eine Tankstelle, wurde von dem Gericht als "erhebliche Abweichung" vom Reisevertrag gewertet, die eine Kündigung rechtfertige. Da der Urlauber aber trotzdem blieb und auch Besichtigungen unternahm, bezifferte das Gericht die Reisepreisminderung nur auf 40 Prozent. (WZ-Reise Magazin, gms, S.14; 20.05.00).

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Schlafzimmer ohne Fenster (Reiserecht - Hotel)
Fehlt dem Schlafzimmer einer für drei Wochen gemieteten Wohnung ein Fenster, ohne daß der Vermieter darauf hingewiesen hat, besteht ein fristloser Kündigungsgrund für den Mieter. (AZ: AG Flensburg, Urt. v. 30.1.1996; 62 C 657/95) (Quelle: ARD-Ratgeber-Recht)

Irreführende Hotelsterne (Reiserecht - Hotel)
Eine Hotelwerbung mit vier Sternen wird von vielen Verbrauchern so verstanden, daß sie auf einer „offiziellen Klassifizierung“ beruht, mit der das Hotel in eine bestimmte Komfort-Kategorie eingeordnet wurde. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung nach § 3 UWG irreführend und unzulässig (SchlHOLG, Urteil vom 18.5.1999, OLG Report 1999, 267).

Praxishinweis:
Nach §1 Absatz 1 lit. c) der Informationsverordnung muß der Reiseveranstalter in der Katalogbeschreibung auch Kategorie oder Komfort der ausgeschriebenen Hotels angeben. Hierbei ist in erster Linie die touristische Einstufung durch die zuständige Stelle des jeweiligen Urlaubslandes maßgeblich. Fehlt eine solche, kann der Veranstalter eine eigene Klassifizierung einführen. Er muß deren Wertigkeit aber erklären und definieren.(Quelle: P.Degott und IWW-Institut)

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Ferienwohnung im Lawinengebiet: (Reiserecht - Hotel)
Ein Urlauber hat lange vor Ferienbeginn eine Ferienwohnung in einem Schnee-Gebiet gemietet. Bei Ferienbeginn herrscht in dieser Region jedoch plötzlich vorübergehend extreme Lawinengefahr mit der höchsten Lawinenwarnstufe vor. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Zufahrtsstraßen jederzeit gesperrt werden können. Der Urlauber möchte seine Reise deshalb nicht antreten. Die extreme Wetterlage ist ein wichtiger Grund, um den Vertrag kündigen zu können. (AG Herne-Wanne, Urteil vom 08.07.1999; RRa 2000, 38).

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Doppelzimmer statt Appartement, und im falschen Ort (Reiserecht - Hotel)
Wenn ein Pauschalurlauber statt des gebuchten Zwei-Zimmer-Appartements nur ein Doppelzimmer erhält, das zudem noch zehn Kilometer vom ursprünglichen Ferienort entfernt ist, rechtfertigt dies eine Preisminderung von 95 Prozent. (AG Bad Homburg, Az.: 2 C 2432/96-19 03/9).

Hotelzimmer: Fotos im Katalog müssen stimmen (Reiserecht - Hotel)
Auch Fotos sagen etwas über die geplante Reise aus, wenn im Text NICHT ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es auch anders aussehen kann. Die Beschränkung im Katalog auf die Abbildung des schönsten Hotelzimmers reicht nicht aus, wenn es in dem Hotel Zimmer mit anderer Ausstattung gibt. Sonst verletzt der Reiseveranstalter seine Informationspflicht gegenüber seinem Kunden. Ein Kläger erhielt einen Minderungsanspruch in Höhe von 15 Prozent des Reisepreises, weil sein Zimmer nicht der Abbildung im Katalog entsprochen hatte. Es war halb so groß, hatte keine Holzdecke, nur ein Fenster, die abgebildete Möbel wie Couch oder drei Tischleuchten waren nicht vorhanden. Die Einrichtung bestand außerdem nur aus Plastik. (AG Düsseldorf, Az: 29 C 16301/97).

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Auf eigene Gefahr in die Badewanne (Reiserecht - Hotel)
Urlauber, die im Hotel in einer Badewanne ausrutschen, haben keinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Die Veranstalter müssten zwar für den Sicherheitsstandard eines Hotels sorgen, aber nicht für die Ausstattung der Badewannen mit Rutschmatten und Haltegriffen. Anders als im Krankenhaus oder Altersheim gehe die "Gefährdungslage" beim Baden und Duschen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus, so urteilte das Amtsgericht Bad Homburg (AZ: 2C 594/99). (WZ: reise-magazin, S.12, 24.06.00)

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Kurzfristige Bereitstellung einer Ersatz-Unterkunft (Reiserecht - Hotel)
Wird ein Reisender in einer 80 Kilometer vom vereinbarten Urlaubsort gelegenen Ersatz-Unterkunft untergebracht, so stellt dies nach einem Urteil des Landesgericht Frankfurt ( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2000, RR 2000, 90) einen Reisemangel dar, der zur Kündigung berechtigt. Fliegt der Reisende sofort wieder zurück, erhält er den Reisepreis wieder, sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Und zwar auch dann, wenn er seinen Urlaub nun zu Hause verbringt. ( Saarbrücker-Zeitung, reise-journal vom 22.07.00)

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Taschenkontrollen nach Verlassen des Speisesaals, in einem Hotel der Mittelklasse, berechtigen einen Schadenersatzanspruch (Reiserecht - Hotel)
Eine Türkei-Urlauberin bekam von dem Amtsgericht Kleve (AZ.: 3 C 346/00) Schadensersatz zugesprochen, weil diese in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse regelmäßig eine Taschenkontrolle über sich ergehen lassen musste. Das Reiseunternehmen begründete diese Maßnahme mit der Unterbindung der Mitnahme von Getränke und Speisen auf die Hotelzimmer. Das Amtsgericht Kleve kam zu dem Entschluß, daß diese Maßnahme in einem Hotel der gehobenen Mittelklasse unangemessen sei und somit einen Reisemangel begründet. (rp-online, reise-Kurznachrichten, vom 24.08.01)

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Hotel überbucht und keine gleichwertige Ersatz-Unterkunft (Reiserecht - Hotel)
Ein deutsches Ehepaar hat für Malta eine einwöchige Pauschalreise gebucht, auf Malta angekommen mussten sie leider feststellen, daß das Hotel bereits ausgebucht war. Die Reiseleitung boten dem Ehepaar für eine Nacht eine Ersatz-Unterkunft in einem Hotel geringerer Kategorie an, mit der Bemerkung man wolle am nächsten Tag eine gleichwertige Unterkunft finden. Nach Informationen des Ehepaares war zu dieser Zeit aber Malta ausgebucht und somit die Versprechungen der Reiseleitung zu vage. Deswegen flogen sie umgehend nach Hause und haben somit die Pauschalreise gekündigt. Desweiteren verlangten sie den vollen Reisepreis zurück und verlangten Schadensersatz für "nutzlos aufgewandte Urlaubszeit".
Das Amtsgericht München I gab dem Ehepaar auch in der Berufung recht. So urteilten die Richter, daß Urlauber, die mit einer begründeten Beschwerde an den Reisveranstalter herantreten, diesem die Möglichkeit geben müssen den Reisemangel zu beseitigen. In diesem Fall sei aber das angebotene Ersatz-Hotel nicht gleichwertig gewesen und mit dem Hintergrund einer ausgebuchten Insel und einem nur einwöchigen Aufenthalt dort, mussten die Urlauber dem Reiseveranstalter keine weitere Frist setzen.
Das Ehepaar bekam nach diesem Urteil den Reisepreis zurück, ihre Ausgaben (Taxis und Flugkosten) musste der Reiseveranstalter ersetzen und zudem eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit an die Urlauber bezahlen.(AG München, Az. 123 C 2325/00 und LG München I, Az. 15 S 12104/00) (Saarbrücker-Zeitung, reise-journal: "Hotel überbucht", S.3 vom 10.11.01)

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Ein Hotel an einer stark befahrenen Autobahn kann ein erheblicher Reisemangel sein (Reiserecht - Hotel)
Das Landgericht Düsseldorf (Az. 22 S 261/99) kam in einem Urteil zu dem Entschluss, daß ein Schlafzimmer einer Ferienunterkunft, welches in einer Entfernung von 150 m von einer stark befahrenen Autobahn liegt, einen erheblichen Reisemangel darstellt und somit zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der Reiseveranstalter in seinem Reisekatalog vor möglicher Lärmbelästigung warnt. (wz, reise-magazin, "Recht auf Reisen: Autobahn in 150 Metern Nähe ist Kündigungsgrund", S.10 vom 19.01.02)

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Ferienhaus mit Mängel (Reiserecht - Hotel)
Ein Ferienhaus mit erheblichen Mängel, in diesem Fall war das Ferienhaus anstatt der zugesicherten 85 qm nur 49 qm groß, statt 300 m waren es 1,5 km zum Strand und zudem war die Ferienwohnung nicht gereinigt, berechtigen, falls dem Anbieter vor Ort die Möglichkeit gegeben wurde eine Ersatz-Unterkunft zu stellen, dieser dazu aber nicht bereit bzw. fähig war, zur Annulierung des Reisevertrages. Der Anbieter dieser Ferienwohnung musste also, nach einem Urteil des Landgerichts Bad Homburg, die gezahlte Miete in vollen Umfang zurückerstatten, außerdem wurde der Vermieter zum Zahlen von Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verurteilt (saarbrücker-zeitung, reise-journal, "Ferienhaus mit Mängel", S.12 vom 19.11.01)

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Datum: 22.01.2004

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